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U 2018 57

Fremdenpolizei

Graubünden · 2018-10-24 · Deutsch GR
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Kürzung Unterstützungsleistungen | Sozialhilfe

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 17. August 2018 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde (Verfahren U 18 48) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Gemeinde vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben, soweit sie die Sistierung oder Kürzung der öffentli- chen Unterstützung festlege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung er- sucht. Obschon er den Nachweis seiner Einkünfte wie verlangt erbracht habe, sei er mit einer Kürzung von 15 % sanktioniert worden.

E. 4 Mit Entscheid vom 27. August 2018 verfügte die Gemeinde in dieser Ange- legenheit neu und kürzte im Unterstützungsbudget von A._____ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Oktober bis und mit Dezember 2018 um 15 %. Aufgrund dieser neuen Verfügung schrieb das Verwaltungs-

- 3 - gericht des Kantons Graubünden das Beschwerdeverfahren U 18 48 als gegenstandslos geworden ab.

E. 5 Gegen den Entscheid vom 27. August 2018 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Kürzungen und die Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesent- lichen ausgeführt, dass es keine Grundlage für die verfügte Kürzung gebe. Entsprechend habe die Gemeinde auch kein Recht dazu. Er empfinde das Vorgehen der Gemeinde als Nötigung, weshalb er Strafanzeige eingereicht habe. Den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung begründete der Beschwerdeführer nicht.

E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 schloss die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Be- schwerde. Zudem beantragte sie die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss den SKOS-Richtlinien eine Leistungskürzung von 15 % des Grundbedarfs als Sanktion angeordnet werden dürfe. Die strittige Kürzung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2018 der Beschwer- degegnerin die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Musiklehrer nicht offen- gelegt habe. Er habe somit bewusst Einkommen verheimlicht, um mehr So- zialhilfe beziehen zu können. Die Sanktion sei korrekt angedroht worden und der Beschwerdeführer habe einen vereinbarten Besprechungstermin nicht wahrgenommen und sich auch sonst nicht dazu vernehmen lassen.

E. 7 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

E. 8 Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.

- 4 -

E. 9 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 27. August 2018 wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 27. Au- gust 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für drei Monate ab 1. Oktober 2018 um 15 % kürzte, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die angefochtene Ver- fügung stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. September 2018 ist daher einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018. Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 443.70 (3 Monate x 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von Fr. 986.--) (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-

- 5 - act.] 3). Nachdem der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 27. August 2018 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu Recht während drei Monaten (Oktober bis und mit Dezember 2018) um 15 % gekürzt hat. 2.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen An- sprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede be- dürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienan- gehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozial- behörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Be- messung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstüt- zungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschrän- kungen massgebend. 2.2. Im Unterstützungsgesetz sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten verankert. Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind nach Art.

- 6 - 4 Abs. 1 UG verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nöti- gen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen (SKOS-Richtlinien A.8.2). Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungs- rechtliche Sanktion ist im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage ver- hängt wird (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozi- alhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 148 f.). Diese findet sich im Kanton Graubünden in Art. 11 Abs. 1 ABzUG. Danach ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrati- onsanstrengungen (lit. a), bei Pflichtverletzung (lit. b) sowie bei Rechts- missbrauch (lit. c) um 5 bis 30 Prozent zu kürzen (vgl. auch SKOS-Richtli- nien A.8.2). Gemäss dessen Abs. 2 ist eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen (vgl. auch SKOS-Richtlinien A.8.2). Zudem ist voraus- gesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch voll- streckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (HÄNZI, a.a.O., S. 149; SKOS-Richtlinien A.8.2; vgl. Art. 11 Abs. 1 ABzUG). 2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine Mitwir- kungspflichten nach Art. 4 Abs. 1 UG verletzt, indem er den von der Be- schwerdegegnerin verfügten Auflagen, wonach sämtliche Einkünfte voll- umfänglich im dafür vorgesehen Formular zu deklarieren und mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat bis jeweils am 25. des Monats (Dezem- ber 23. des Monats) einzureichen seien, keine Folge leistete. Aus den Ak- ten ergibt sich nämlich, dass sich der Beschwerdeführer ab April 2018 wei-

- 7 - gerte, die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Musiklehrer in der von der Be- schwerdegegnerin vorgeschriebenen Form zu melden. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass er sich um Arbeit bemüht; dies gilt zumindest gemäss den Akten in Bezug auf den Monat August 2018 (vgl. Bg-act. 1). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Kür- zung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ABzUG grundsätzlich zu Recht angeordnet (vgl. Bg-act. 2). Vor diesem Hintergrund zielt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es für die Kürzung der Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage gebe und die Beschwerdegegnerin deshalb auch kein Recht dazu habe, ins Leere. Sodann ist zu prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung angemessen ist. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Kürzung des Grundbedarfs auf einen Umfang von 15 % (ausmachend Fr. 147.90) festgesetzt und in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate (Oktober bis und mit Dezember 2018) befristet (vgl. Bg- act. 2). Damit bewegt sie sich im zulässigen Rahmen (vgl. vorne E.2.2). Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer zum ersten Mal eine Sanktion verfügt wurde (vgl. Bg-act. 1 und 2), was eine relativ milde Sanktionierung der Pflichtverletzung rechtfertigt, obwohl das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als grob eingestuft werden kann. Deshalb erscheinen unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverlet- zung und der erstmaligen Pflichtverletzung die Höhe und die Dauer der Kürzung angemessen. Auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Kürzung des Grundbedarfs wurde dem Be- schwerdeführer in korrekter Weise vorgängig angedroht (vgl. Bg-act. 1). Et- was undurchsichtig ist einzig die zeitliche Abfolge mit der ersten Verfügung vom 19. Juli 2018 und der sie ersetzenden Verfügung vom 27. August 2018 und gleichzeitig der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, die Frist vom 31. Juli 2018, welche in der ersetzten Verfügung vom 19. Juli 2018 festgesetzt war, sei nicht eingehalten. Streng genommen hat es diese Frist nach dem so- eben Gesagten ja gar nicht gegeben. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, zumal er vorliegend ja

- 8 - auch gar nicht die zeitliche Abfolge kritisiert, sondern lediglich vorbringt, dass es für die Leistungskürzung keine gesetzliche Grundlage gebe. Die- ses Vorbringen ist jedoch ̶ wie gesehen ̶ unbegründet. Hinzuzufügen bleibt ferner, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu der von der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2018 ins Auge gefassten Mass- nahme zu äussern, zumal die entsprechende Leistungskürzung erst am 27. August 2018 vorgenommen wurde (vgl. Bg-act. 1 und 2). Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Der Vollständigkeit hal- ber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kürzungssanktion in einer beschwerdefähigen Ver- fügung mitgeteilt hat (vgl. Bg-act. 2). 3. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin somit die Kürzung des Grundbe- darfs für den Lebensunterhalt im Umfang von 15 % für die Dauer vom

1. Oktober bis 31. Dezember 2018 zu Recht verfügt. Die angefochtene Ver- fügung vom 27. August 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur voll- umfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen er- hobenen Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 57

3. Kammer Einzelrichter Audétat und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 24. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Kürzung Unterstützungsleistungen

- 2 - 1. A._____ wurde vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2016 und wieder seit 1. November 2016 öffentlich unterstützt. Die Sozialhilfe wird seit No- vember 2015 von der Wohnsitzgemeinde X._____ ausgerichtet. 2. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 forderte die Gemeinde X._____ A._____ auf, der Gemeinde bis zum 31. Juli 2018 sämtliche Einnahmen seit dem 1. April 2018 in einem ausgefüllten Formular zu deklarieren. Zudem führte die Gemeinde aus, dass die öffentliche Unterstützung ab dem 1. August 2018 bis zum Erhalt der entsprechenden Unterlagen sistiert werde. Weiter wur- den die Modalitäten betreffend Meldung von Einnahmen und Arbeits- bemühungen ab dem 1. August 2018 statuiert mit der Androhung, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % und im Wiederholungsfall um 30 % gekürzt werde, sollte A._____ diese Auflagen nicht erfüllen. Grund für diese Anordnungen war der Umstand, dass A._____ sporadisch als Mu- siklehrer Lektionen erteilt, die entsprechenden Einkünfte aber trotz mehr- facher Aufforderung der Gemeinde nicht offen legte. 3. Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 17. August 2018 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde (Verfahren U 18 48) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Gemeinde vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben, soweit sie die Sistierung oder Kürzung der öffentli- chen Unterstützung festlege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung er- sucht. Obschon er den Nachweis seiner Einkünfte wie verlangt erbracht habe, sei er mit einer Kürzung von 15 % sanktioniert worden. 4. Mit Entscheid vom 27. August 2018 verfügte die Gemeinde in dieser Ange- legenheit neu und kürzte im Unterstützungsbudget von A._____ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Oktober bis und mit Dezember 2018 um 15 %. Aufgrund dieser neuen Verfügung schrieb das Verwaltungs-

- 3 - gericht des Kantons Graubünden das Beschwerdeverfahren U 18 48 als gegenstandslos geworden ab. 5. Gegen den Entscheid vom 27. August 2018 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Kürzungen und die Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesent- lichen ausgeführt, dass es keine Grundlage für die verfügte Kürzung gebe. Entsprechend habe die Gemeinde auch kein Recht dazu. Er empfinde das Vorgehen der Gemeinde als Nötigung, weshalb er Strafanzeige eingereicht habe. Den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung begründete der Beschwerdeführer nicht. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 schloss die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Be- schwerde. Zudem beantragte sie die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss den SKOS-Richtlinien eine Leistungskürzung von 15 % des Grundbedarfs als Sanktion angeordnet werden dürfe. Die strittige Kürzung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2018 der Beschwer- degegnerin die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Musiklehrer nicht offen- gelegt habe. Er habe somit bewusst Einkommen verheimlicht, um mehr So- zialhilfe beziehen zu können. Die Sanktion sei korrekt angedroht worden und der Beschwerdeführer habe einen vereinbarten Besprechungstermin nicht wahrgenommen und sich auch sonst nicht dazu vernehmen lassen. 7. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. 8. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.

- 4 - 9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 27. August 2018 wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 27. Au- gust 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für drei Monate ab 1. Oktober 2018 um 15 % kürzte, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die angefochtene Ver- fügung stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. September 2018 ist daher einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018. Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 443.70 (3 Monate x 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von Fr. 986.--) (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-

- 5 - act.] 3). Nachdem der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 27. August 2018 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu Recht während drei Monaten (Oktober bis und mit Dezember 2018) um 15 % gekürzt hat. 2.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen An- sprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede be- dürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienan- gehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozial- behörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Be- messung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstüt- zungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschrän- kungen massgebend. 2.2. Im Unterstützungsgesetz sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten verankert. Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind nach Art.

- 6 - 4 Abs. 1 UG verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nöti- gen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen (SKOS-Richtlinien A.8.2). Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungs- rechtliche Sanktion ist im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage ver- hängt wird (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozi- alhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 148 f.). Diese findet sich im Kanton Graubünden in Art. 11 Abs. 1 ABzUG. Danach ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrati- onsanstrengungen (lit. a), bei Pflichtverletzung (lit. b) sowie bei Rechts- missbrauch (lit. c) um 5 bis 30 Prozent zu kürzen (vgl. auch SKOS-Richtli- nien A.8.2). Gemäss dessen Abs. 2 ist eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen (vgl. auch SKOS-Richtlinien A.8.2). Zudem ist voraus- gesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch voll- streckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (HÄNZI, a.a.O., S. 149; SKOS-Richtlinien A.8.2; vgl. Art. 11 Abs. 1 ABzUG). 2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine Mitwir- kungspflichten nach Art. 4 Abs. 1 UG verletzt, indem er den von der Be- schwerdegegnerin verfügten Auflagen, wonach sämtliche Einkünfte voll- umfänglich im dafür vorgesehen Formular zu deklarieren und mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat bis jeweils am 25. des Monats (Dezem- ber 23. des Monats) einzureichen seien, keine Folge leistete. Aus den Ak- ten ergibt sich nämlich, dass sich der Beschwerdeführer ab April 2018 wei-

- 7 - gerte, die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Musiklehrer in der von der Be- schwerdegegnerin vorgeschriebenen Form zu melden. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass er sich um Arbeit bemüht; dies gilt zumindest gemäss den Akten in Bezug auf den Monat August 2018 (vgl. Bg-act. 1). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Kür- zung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ABzUG grundsätzlich zu Recht angeordnet (vgl. Bg-act. 2). Vor diesem Hintergrund zielt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es für die Kürzung der Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage gebe und die Beschwerdegegnerin deshalb auch kein Recht dazu habe, ins Leere. Sodann ist zu prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung angemessen ist. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Kürzung des Grundbedarfs auf einen Umfang von 15 % (ausmachend Fr. 147.90) festgesetzt und in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate (Oktober bis und mit Dezember 2018) befristet (vgl. Bg- act. 2). Damit bewegt sie sich im zulässigen Rahmen (vgl. vorne E.2.2). Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer zum ersten Mal eine Sanktion verfügt wurde (vgl. Bg-act. 1 und 2), was eine relativ milde Sanktionierung der Pflichtverletzung rechtfertigt, obwohl das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als grob eingestuft werden kann. Deshalb erscheinen unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverlet- zung und der erstmaligen Pflichtverletzung die Höhe und die Dauer der Kürzung angemessen. Auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Kürzung des Grundbedarfs wurde dem Be- schwerdeführer in korrekter Weise vorgängig angedroht (vgl. Bg-act. 1). Et- was undurchsichtig ist einzig die zeitliche Abfolge mit der ersten Verfügung vom 19. Juli 2018 und der sie ersetzenden Verfügung vom 27. August 2018 und gleichzeitig der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, die Frist vom 31. Juli 2018, welche in der ersetzten Verfügung vom 19. Juli 2018 festgesetzt war, sei nicht eingehalten. Streng genommen hat es diese Frist nach dem so- eben Gesagten ja gar nicht gegeben. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, zumal er vorliegend ja

- 8 - auch gar nicht die zeitliche Abfolge kritisiert, sondern lediglich vorbringt, dass es für die Leistungskürzung keine gesetzliche Grundlage gebe. Die- ses Vorbringen ist jedoch ̶ wie gesehen ̶ unbegründet. Hinzuzufügen bleibt ferner, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu der von der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2018 ins Auge gefassten Mass- nahme zu äussern, zumal die entsprechende Leistungskürzung erst am 27. August 2018 vorgenommen wurde (vgl. Bg-act. 1 und 2). Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Der Vollständigkeit hal- ber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kürzungssanktion in einer beschwerdefähigen Ver- fügung mitgeteilt hat (vgl. Bg-act. 2). 3. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin somit die Kürzung des Grundbe- darfs für den Lebensunterhalt im Umfang von 15 % für die Dauer vom

1. Oktober bis 31. Dezember 2018 zu Recht verfügt. Die angefochtene Ver- fügung vom 27. August 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur voll- umfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen er- hobenen Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 9 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]